⚖️ GESETZ ZUR REGULIERUNG VON OMEGA-ERZIEHUNG UND FORTPFLANZUNGSRESSOURCEN (ROEF)

 

Artikel 1: Unmittelbare Übergabe von Omega-Neugeborenen

1.1. Alle Omega-Neugeborenen sind ohne Verzögerung nach der Geburt in die Obhut des Staates zu überstellen.
1.2. Zu diesem Zweck wird auf jeder Geburtsstation eine permanente militärische Einheit stationiert, die den sofortigen Transfer des Neugeborenen sicherstellt. Diese Maßnahme dient dazu, jegliche Bindung zwischen biologischen Eltern und Omega-Neugeborenen zu unterbinden und den Übergang in die staatliche Fortpflanzungsordnung effizient zu gestalten.
1.3. Das Zurückhalten, Verstecken oder die Verzögerung der Übergabe eines Omega-Neugeborenen stellt eine schwere Straftat dar und wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug, der vollständigen Enteignung des Haushalts sowie weiteren Maßnahmen gemäß den nationalen Sicherheitsrichtlinien geahndet.

Artikel 2: Aufenthalt und Erziehung in staatlichen Schutzhäusern

2.1. Omega-Neugeborene werden nach ihrer Übergabe in staatlichen Schutzhäusern untergebracht, wo sie auf ihre zukünftige Rolle innerhalb der Fortpflanzungsordnung vorbereitet werden. Hier erfolgt eine umfassende kulturelle, pädagogische und hauswirtschaftliche Ausbildung.
2.2. Die kontinuierliche Überwachung der physischen und psychischen Entwicklung der Omegas durch autorisiertes Personal gewährleistet, dass sie optimal auf ihre spätere Rolle als Fortpflanzungsträger vorbereitet werden.

Artikel 3: Auslösung und reproduktionsmedizinische Eignungsprüfung

3.1. Ab dem 16. Lebensjahr der Omegas erfolgt die Auslösung, bei der die betreffenden Omegas gegen eine monetäre Gegenleistung (Mitgift) an einen Alpha überführt werden. Diese muss sämtliche Kosten abdecken, die der Staat für die ersten 16 Lebensjahre des Omegas vorgestreckt hat, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsversorgung und Bildung.
3.2. Mit der Auslösung geht das Eigentum am Omega vollständig auf den Alpha über.
3.3. Vor der Auslösung muss der Alpha eine umfassende reproduktionsmedizinische und genetische Eignungsprüfung durchlaufen. Diese Prüfungen stellen sicher, dass der Alpha in der Lage ist, eine signifikante Anzahl von Nachkommen zu zeugen.
3.4. Alphas, die die festgelegten Fortpflanzungsquoten von mindestens vier Nachkommen nicht erfüllen, unterliegen staatlichen Sanktionen und müssen eine Strafgebühr in Höhe von einer Million Dollar pro fehlendem Kind zahlen. Ist der Alpha dazu nicht in der Lage, wird sein Eigentum verstaatlicht oder er wird zum Militärdienst herangezogen.

Artikel 4: Berufseinteilung der Alpha-Nachkommen

4.1. Die Nachkommen eines Alphas werden nach festgelegten Prinzipien beruflich eingeteilt. Der älteste Sohn eines Alphas gilt in der Regel als Erbe und übernimmt die familiären Pflichten sowie das Vermögen.
4.2. Abhängig von der finanziellen Lage und den Bedürfnissen der Familie können weitere Söhne als Erben benannt werden. Unabhängig davon müssen mindestens drei männliche Nachkommen dem staatlichen System überstellt werden; andernfalls greifen die Sanktionen gemäß Artikel 3.4.
4.3. Alle übrigen Alpha-Söhne werden in staatlich kontrollierte Internate geschickt, um dort anhand eines Eignungsverfahrens systemrelevante Berufe zu erlernen. Diese Berufe umfassen Tätigkeiten in der Landwirtschaft, im Transportwesen, in der industriellen Fertigung und in anderen Bereichen, die zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung erforderlich sind.

Artikel 5: Überwachung der Stammbäume und Hochzeiten durch das Büro für Omega-Angelegenheiten

5.1. Das Büro für Omega-Angelegenheiten führt ein zentrales Register über die Stammbäume aller Alphas und Omegas, um sicherzustellen, dass keine Blutsverwandtschaft zwischen Alpha und Omega besteht, bevor eine Heirat arrangiert wird.
5.2. Eine Eheschließung ist nur zulässig, wenn das Büro eine vollständige genealogische und genetische Prüfung durchgeführt und die Kompatibilität sowie das Nichtbestehen einer Verwandtschaft der Partner bestätigt hat.

Artikel 6: Mitführpflicht des Verbindungsnachweises

6.1. Jeder Omega ist verpflichtet, seinen Verbindungsnachweis jederzeit sichtbar am Körper zu tragen. Der Verbindungsnachweis bestätigt die rechtsgültige Zuordnung des Omegas zu seinem Alpha sowie den aktuellen Ehe- oder Schutzstatus.
6.2. Wird ein Omega ohne gültigen oder sichtbar getragenen Verbindungsnachweis angetroffen, ist er unverzüglich dem nächstgelegenen Schutzhaus zuzuführen. Eine Prüfung seiner Zugehörigkeit erfolgt erst nach erneuter Erfassung durch das Büro für Omega-Angelegenheiten.
6.3. Befindet sich ein Omega in Begleitung seines Alphas im öffentlichen Raum, haben sich beide bei Kontrollen durch den Verbindungsnachweis sowie ein gültiges Identitätsdokument des Alphas auszuweisen.
6.4. Wird ein Alpha mit einem Omega angetroffen, dessen Verbindungsnachweis nicht auf ihn ausgestellt ist, gilt dies als unerlaubte Besitzführung. Der Omega wird gem. Artikel 6.2. dem nächsten Schutzhaus überstellt. Der Alpha hat mit höchsten strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, einschließlich langjähriger Inhaftierung, erheblicher Geldstrafen sowie weiterer sicherheitsrelevanter Sanktionen gemäß den nationalen Richtlinien.